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   LG Hannover, 06.11.1992 - 10 T 55/92   

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https://dejure.org/1992,4126
LG Hannover, 06.11.1992 - 10 T 55/92 (https://dejure.org/1992,4126)
LG Hannover, Entscheidung vom 06.11.1992 - 10 T 55/92 (https://dejure.org/1992,4126)
LG Hannover, Entscheidung vom 06. November 1992 - 10 T 55/92 (https://dejure.org/1992,4126)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vergütung des Verfahrenspflegers in Unterbringungssachen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • FamRZ 1993, 827 (Ls.)
  • Rpfleger 1993, 197
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • LG Frankfurt/Main, 06.01.1992 - 9 T 1129/91
    Auszug aus LG Hannover, 06.11.1992 - 10 T 55/92
    Die Höhe eines Aufwendungsersatzanspruchs eines Rechtsanwalts nach §§ 1915, 1835 Abs. 3 BGB richtet sich nach § 112 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 - 3 BRAGO (gegen LG Traunstein JurBüro 1991, 1226 und LG Frankfurt a.M. Rpfleger 1992, 299).

    Die Kammer vermag sich deshalb der gegenteiligen Auffassung des LG Traunstein (JurBüro 91, 1226) und LG Frankfurt (Rpfleger 92, 299) nicht anzuschließen.

  • LG Berlin, 25.01.1985 - 83 T 490/83
    Auszug aus LG Hannover, 06.11.1992 - 10 T 55/92
    Nach Auffassung des LG Berlin (Rpfleger 85, 237) und des LG Mainz (Rpfleger 90, 358) sollen PKH-Grundsätze (entspr.) anwendbar sein, während nach Meinung des OLG Zweibrücken (Rpfleger 83, 312) Sozialhilfegrundsätze maßgeblich sein sollen.
  • LG Traunstein, 19.04.1991 - 4 T 1372/91
    Auszug aus LG Hannover, 06.11.1992 - 10 T 55/92
    Die Höhe eines Aufwendungsersatzanspruchs eines Rechtsanwalts nach §§ 1915, 1835 Abs. 3 BGB richtet sich nach § 112 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 - 3 BRAGO (gegen LG Traunstein JurBüro 1991, 1226 und LG Frankfurt a.M. Rpfleger 1992, 299).
  • BayObLG, 07.06.1995 - 3Z BR 39/95

    Mittellosigkeit eines Betreuten

    Das LG Hannover (Rpfleger 1993, 197 ) und das LG Berlin (BtPrax 1995, 28 ) bejahen Mittellosigkeit, wenn das Vermögen des Betreuten unterhalb des Schonbetrages des § 88 BSHG (4 500 DM) liegt und das Einkommen die Unpfändbarkeitsgrenze des § 850c ZPO um nicht mehr als 15% übersteigt; ein Zuschlag auf die Pfändungsfreigrenze sei erforderlich, weil die bewilligte Vergütung notfalls im Wege der Vollstreckung in zumutbaren Teilbeträgen einziehbar sein müsse.
  • OLG Schleswig, 17.06.1994 - 2 W 168/93

    Aufwendungsersatzanspruch des zum Verfahrenspfleger bestellten Rechtsanwalts in

    Anders als das Landgericht (wie dieses auch Schlöpke, RPfl 1993, 435) ist der Senat der Auffassung, daß nach dieser Maßgabe der in Unterbringungsverfahren nach § 70 FGG zum Verfahrenspfleger bestellte Rechtsanwalt als Aufwendungsersatz grundsätzlich die im gerichtlichen Verfahren bei Freiheitsentziehungen bestimmten Gebühren nach § 112 BRAGO verlangen kann (so auch BayObLG vom 24.06.1993 BayObLGZ 1993, 256, 258; LG Stuttgart vom 04.08.1992 FamRZ 1993, 461 ; LG Oldenburg vom 27.10.1992 BtPrax 1993, 34, 35; LG Hannover vom 6.11.1992 RPfl 1993, 197; LG Münster vom 11.02.1993 JB 1993, 415, 416; LG Lübeck vom 21.09.1993 - 7 T 522/93; Pohl, BtPrax 1992, 56, 57; Kirsch, RPfl 1992, 379, 380; Klüsener, RPfl 1992, 466, 467; Barth/Wagenitz, FamRZ 1994 71, 76; Bach BtPrax 1994, 57).
  • LG Wuppertal, 28.11.1994 - 6 T 789/94

    Vergütung der Tätigkeit eines Rechtsanwalts als Verfahrenspfleger im

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  • LG Berlin, 10.10.1994 - 87 T 84/94
    Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer liegt Mittellosigkeit aus den vom Landgericht Hannover (BtPrax 1993, 70) dargelegten Gründen in der Regel dann vor, wenn das Vermögen des Betreuten unterhalb des Schonbetrages des§ 88 BSHG (4.500,- DM) liegt und dessen Einkommen die Unpfändbarkeitsgrenze des § 850 c Abs. 1 ZPO um nicht mehr als 15 % übersteigt.
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